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FSK/Jugendschutzgesetz

FSK/Jugendschutzgesetz
Über die FSK
Medienpädagogischer Hintergrund der FSK
Auszug (Filmtheater betreffend) aus dem Jugendschutzgesetz
Keine Jugendfreigabe

Das bisherige "höchste" Kennzeichen "Nicht freigegeben unter 18 Jahren" heißt im jetzt geltenden Jugendschutzgesetz "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für Videos die Vergabe des Kennzeichnens "Keine Jugendfreigabe", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt; für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Die FSK Freigaben sind im Jugendschutzgesetz geregelt und lauten:
  1. Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  2. Freigegeben ab sechs Jahren
  3. Freigegeben ab zwölf Jahren
  4. Freigegeben ab sechzehn Jahren
  5. Keine Jugendfreigabe
Weiterführende externe Links
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft "FSK"
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Nähere Informationen zum Jugendschutzgesetz

Texte sind der Pressemappe der FSK entnommen.

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Kommunales Kino/ Aktive Medienarbeit
Marlene-Dietrich-Platz 3
69126 Heidelberg
Kartenreservierung: 06221 / 97 89 18
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