Das bisherige "höchste" Kennzeichen "Nicht freigegeben unter 18 Jahren" heißt
im
jetzt
geltenden Jugendschutzgesetz "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird
vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14
Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für Videos die Vergabe des
Kennzeichnens "Keine Jugendfreigabe", wenn keine einfache Jugendgefährdung
vorliegt; für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer
jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs werden von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Die FSK Freigaben sind im Jugendschutzgesetz geregelt und lauten: