§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Medienforum Heidelberg" e.V. - Kommunales Kino / Aktive Medienarbeit. Der Sitz des Vereines ist Heidelberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist Träger und Verband für film- und medienbezogene Initiativen, Einrichtungen und Vereine. Dabei ergeben sich folgende Schwerpunkte:
a) Betreiben einer unabhängigen, nichtgewerblichen Medienpräsentationsstelle unter thematischen, künstlerischen und historischen Gesichtspunkten.
b) Beratung anderer Institutionen und Personen im filmischen und audiovisuellen Bereich.
c) Förderung eigenschöpferischer Film- und Medienarbeit.
d) Beratung anderer Gruppen, Personen, Einrichtungen, Vereine und Initiativen in Film- und Medienfragen.
e) Organisation von Veranstaltungsangeboten, in denen Fachleute über theoretische und praktische Film- und Medienfragen in internationalem Bezug über Kunst, Technik, Wirtschaft und Pädagogik referieren.
f) Zusammenarbeit mit Gruppen, Personen, Einrichtungen, Vereinen und Initiativen in medienrelevanten Bereichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient nur den in §2 festgelegten Zwecken und Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann von natürlichen und juristischen Personen durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden, der der Vorstand zuzustimmen hat. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung des Vereinszieles und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft gilt als erloschen, wenn ein Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten ist.
§ 5 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die "ordentliche Mitgliederversammlung" findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Eine "außerordentliche Mitgliederversammlung" muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder es verlangen, sowie wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Satzung und evtl. Änderungen
b) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) die jährliche Entlastung des Vorstandes
d) die Genehmigung der Jahresabrechnung
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes
f) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
g) die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
h) die Wahl der Rechnungsprüfer
i) über den Ausschluss von Mitgliedern
j) die Auflösung des Vereins
k) die Geschäftsordnung für die Arbeitsweise der Organe des Vereins und deren Änderungen
Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Protokollführer/in, der/die den Verlauf und das Ergebnis der Versammlung schriftlich festhält und gemeinsam mit dem/der Versammlungsleiter/in, d.h. dem/der Vorsitzenden des Vereins oder seine/r Stellvertreter/in, unterzeichnet.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes werden in einzelnen Wahlgängen ermittelt. Soweit kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, erfolgt eine Stichwahl. Der weitere Vorstand wird in einem Wahlgang ermittelt, wobei jedes Mitglied über drei Stimmen ohne Möglichkeit der Kumulation verfügt.
Beschäftigte können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.
Der Vorstand fasst jährlich einen Haushaltsbeschluss.
§ 7a Geschäftsführung; Besondere/r Vertreter/-in
Der Vorstand bestellt für den Verein eine/-n hauptamtlich tätige/-n Geschäftsführer/-in zum Besonderen Vertreter nach § 30 BGB. Seine/Ihre Vertretungsbefugnis erstreckt sich in den Grenzen der Haushaltsbeschlüsse des Vorstandes auf alle mit der laufenden Verwaltung des Vereins einhergehenden Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht in der Satzung oder den Geschäftsordnungen anderen Organen des Vereins zugewiesen sind oder durch Beschluss des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung ausdrücklich eine anderweitige Vertretungsregelung getroffen wurde.
a) Der/die Besondere Vertreter/-in nimmt an den Vorstandssitzungen mit Sitz-, Rede- und Antragsrecht teil.
b) Die im jeweiligen Haushaltsplan des Vorstandes für den Betrieb vorgesehenen Mittel werden von dem/der Besonderen Vertreter/-in verwaltet. Über den Haushalt wird jährlich gegenüber dem Vorstand Rechnung gelegt.
c) Der Vorstand kann zur Regelung der Zuständigkeiten des/der Besonderen Vertreters/-in eine Geschäftsordnung erlassen.
d) Über die Abberufung des/der Besonderen Vertreters/-in entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Satzungsänderungen
über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung
• auf Antrag des Vorstandes
• auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder
Über Anträge auf Satzungsänderungen können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn sie als ordentlicher Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sind. Der Text der vorgeschlagenen Satzungsänderungen ist mit der Einladung zu versenden. Die Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8a Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung für die Arbeitsweise der Organe des Vereins.
Über die Aufstellung und die Änderung der Geschäftsordnung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines der anderen Beteiligten, die in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurden, sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.
Über Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn diese als ordentlicher Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sind. Die vorgeschlagene Änderung ist in der Tagesordnung ihrem Ziel und ihrem Inhalt nach konkret zu benennen.
Entsprechendes gilt für die erstmalige Aufstellung der Geschäftsordnung.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten einer im Raum Heidelberg tätigen gemeinnützigen Einrichtung der Film- und Medienarbeit oder der Volkshochschule Heidelberg vermacht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
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Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.06.2024 beschlossen.
Eingetragen/Veröffentlicht im Vereinsregister Mannheim wurde sie am xx.xx.xxxx.
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