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Geschäftsordnung

Medienforum Heidelberg e.V.
(nachfolgend Verein genannt)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.
  2. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung durch Beschluss (einfache Mehrheit) die Öffentlichkeit zulassen.

 

§ 2 Einberufung

  1. Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.
  2. Einladungen erfolgen in der Regel per mail.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 4 Versammlungsleitung

  1. Der/ die Vorsitzende (VersammlungsleiterIn) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
  2. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer satzungsmäßigen VertreterInnen wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte eine Dies gilt ebenso, wenn sie/er auf Grund persönlicher Betroffenheit gehindert ist, die Versammlungsleitung für bestimmte Tagesordnungspunkte auszuüben.
  3. Der/die VersammlungsleiterIn kann eine Diskussionsleitung benennen, die das Gespräch an seiner/ihrer Stelle sachdienlich und den Formalien entsprechend führt.
  1. Der/die VersammlungsleiterIn oder dessen/deren Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung. Der/die VersammlungsleiterIn gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit
  1. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der/die VersammlungsleiterIn bzw. die Mitglieder können eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte vorschlagen. Die Versammlung muss über diese Änderung abstimmen.

 

§ 5 Worterteilung und Redefolge

  1. Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Das Wort erteilt der/die VersammlungsleiterIn.
  3. Berichterstattende und Antragstellende erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Redeliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist von der Versammlungsleitung nachzukommen.
  4. Der/die VersammlungsleiterIn kann in jedem Fall außerhalb der Redeliste das Wort ergreifen.

 

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Redeliste erteilt, wenn der/die VorrednerIn geendet hat.
  2. Der/die VersammlungsleiterIn kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen.

 

§ 7 Anträge zur Tagesordnung

  1. Die Mitglieder sind antragsberechtigt.
  2. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
  3. Die Anträge sind schriftlich mit Begründung einzureichen.
  4. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

 

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

 

§ 9 Abstimmungen

  1. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
  2. Der/die VersammlungsleiterIn muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
  3. Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
  4. Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.
  5. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den/die VersammlungsleiterIn vorgeschlagen oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  6. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

§ 10 Wahlen

  1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
  2. Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Es wird das jeweils höchste Amt zuerst gewählt.
  3. Der Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.
  4. Die Versammlung bestimmt den/die WahlleiterIn, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung hat.
  5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren, und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
  6. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

 

§ 11 Protokolle

  1. Protokolle der Mitgliederversammlung sind laut Satzung zu unterzeichnen.
  2. Sie werden spätestens mit der nächsten Einladung versendet.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.9.2019 beschlossen und trat mit gleichem Datum in Kraft. Eine Änderung erfolgte am 7.10.2020.

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